Händler / Sanitätshaus
Die Wahl des Händlers
Der Fachhändler spielt bei der Versorgung mit Hilfsmitteln eine ganz entscheidende Rolle. Er ist zuständig für die Beratung, die Anpassung des Rollstuhls, weitere Serviceleistungen und eventuelle Reparaturen.
Suchen Sie sich einen geeigneten Händler /Sanitätshaus. (Leider lassen viele Krankenkassen ene freie Wahl des Händlers nicht zu.)
Wichtig ist, dass Sie dort gut beraten werden. Das ist zeitaufwendig und kommt deshalb oft zu kurz. Sofern Ihnen Ihre Krankenkasse den Händler/ Leistungserbringer nicht vorschreibt, besuchen Sie, wenn Ihnen das möglich ist, verschiedene Händler/Sanitätshäuser und vergleichen deren Servicefreundlichkeit.
Wenn Sie das nicht können, lassen Sie sich telefonisch beraten und notieren sich Ihre Eindrücke. Gute Beratung sollte geduldig und einfühlsam sein. Man sollte Ihnen nicht nur auf Ihre konkreten Fragen antworten, sondern von sich aus Hinweise zur optimalen Versorgung geben.
Verlassen Sie sich ruhig auf Ihr Gefühl! Hilfsmittelberatung ist immer auch eine sehr persönliche Sache. Kompetente und einfühlsame Beratung durch den Fachhändler ist einer der wichtigsten Aspekte bei der Versorgung mit Hilfsmitteln.
Leistungserbringer
"Die gesetzlichen Regelungen zur Versorgungsberechtigung von Leistungserbringern haben sich durch das GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz aus dem Jahr 2007 wesentlich geändert. Das Prinzip der kassenrechtlichen Zulassung der Leistungserbringer und der auf dieser Zulassung beruhenden Versorgungsberechtigung wurde abgelöst durch ein selektivvertraglich strukturiertes Regelungssystem.Die Versicherten können gemäß § 33 Abs. 6 SGB V grundsätzlich nur Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind.
§ 127 SGB V bestimmt entsprechend, dass Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach den § 127 Abs. 1 bis 3 SGB V abgegeben werden dürfen. Wenn dies zweckmäßig ist, können die Krankenkassen gemäß § 127 Abs.1 SGB V im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern schließen. Wenn die Krankenkassen keine Ausschreibungen durchführen, schließen sie mit Leistungserbringern Verhandlungsverträge, denen andere Leistungserbringer beitreten können (§ 127 Abs. 2 und 2a SGB V). Darüber hinaus sind auch Einzelfallvereinbarungen zwischen der Krankenkasse und einem Leistungserbringer möglich (§ 127 Abs. 3). In § 127 Abs. 1 bis 3 SGB V ist auch geregelt, wer entsprechende Verträge schließen kann.."
( aus einem Antwortschreiben des GKV-Spitzenverbands auf unsere Fragen zum Themenkreis Fallpauschale.)
Aber behalten Sie auch im Hinterkopf, dass der Fachhändler bei aller Freundlichkeit auch Geschäftsmann ist! Versuchen Sie seine Ratschläge zu überprüfen. (z.B. in Internet-Foren)
Geben Sie Ihre Verordnung erst bei einem Händler ab, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie hier auch gut aufgehoben sind.(Immer vorausgesetzt Ihre Krankenkasse läßt Ihnen die Wahlfreiheit!)
Beratung vs. Geschäftliche Interessen
Haben Sie die Verordnung für den Rollstuhl (das Hilfsmittel) dem Händler überreicht, verfügt er quasi über eine Monopolstellung. Für das verordnete Hilfsmittel sind Sie dann in der Regel an diesen Händler gebunden.
Der Händler übernimmt gegenüber dem Patienten/ Kunden die Rolle des zentralen Fachberaters. Er soll ihn beraten und zusammen mit dem Kunden die optimale Versorgung finden. Die Krankenkassen ermächtigen ihn, den notwendigen, auf den Kunden abgestimmten Ausstattungsumfang festzulegen. (ob der von den Krankenkassen letztlich gebilligt wird, ist eine andere Frage. Siehe unten)
Die Rolle des Händlers ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Hilfsmittelrichtlinie (01.04.2012) in §7 Abs.3 festgeschrieben worden:
"Bei der Verordnung eines Hilfsmittels kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis genannt oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben werden.
Das Einzelprodukt (bezeichnet durch die 10-stellige Positionsnummer) wird grundsätzlich vom Leistungserbringer (Anmerk. RC: =Händler ) nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung mit dem Versicherten ausgewählt.
Hält es der verordnende Arzt für erforderlich, ein spezielles Hilfsmittel einzusetzen, so bleibt es ihm freigestellt, in diesen Fällen eine spezifische Einzel-produktverordnung durchzuführen. Eine entsprechende Begründung ist erforderlich. "
Als Unternehmer will der Händler natürlich auch Geld verdienen. Das kann dann dazu führen, dass das Hilfsmittel zwar teuer und mit unnötigen Funktionen ausgestattet ist, aber seinen Zweck dennoch nicht optimal erfüllt. Oder der Leistungserbringer "paßt" Ihre Bedürfnisse den Gegebenheiten seines Lagerbestands an. Dies ist besonders bei der Fallpauschalversorgung zu beachten.
Auch ist es für die Händler manchmal schwierig, den hohen Beratungsbedarf bei dem Wunsch nach optimaler Versorgung in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu leisten. Deshalb neigen manche Händler zu der weniger beratungsintensiven Versorgung mit Standardlösungen.
Der Kunde hat hier eine sehr schwierige Position, da er einerseits auf das Know-how der Händler angewiesen ist, andererseits die Händler u.U. aus betriebswirtschaftlichen Gründen mit wichtigen Informationen hinter dem Berg halten oder die Ausstattungsliste unnötig „aufblasen“.
Auch deshalb empfiehlt es sich, sich gut zu informieren.
Verhandlungsräume
Sanitätshäuser und Fachhändler sind in der Regel in Verbänden organisiert, die die Geschäftskonditionen (Rabatte) mit den Krankenkassen aushandeln.

Die Preislisten, die die Hersteller im Internet veröffentlichen, spielen deshalb in der Praxis kaum eine Rolle.
Sie dienen bestenfalls der Vergleichbarkeit des Preisniveaus der einzelnen Hersteller und dienen als Referenz für Rabattkonditionen. Sollten Sie Ihren Rollstuhl selbst bezahlen müssen, zahlen Sie keinesfalls die Listenpreise! Das würden Sie beim Autokauf auch nicht machen!
Achtung: Das spielt auch und insbesondere dann eine spürbare Rolle, wenn zwar die Krankenkasse die Kosten für den Rollstuhl übernimmt, die Mehrkosten für eventuelle Zusatzausstattungen (z.B. schneller als 6km/h) aber von Ihnen getragen werden müssen. In solchen Fällen langen die Händler gerne richtig zu und verlangen die Herstellerlistenpreise von Ihren Kunden. Die Preise in den Herstellerlisten sind „Mondpreise“, die Sie nicht bezahlen sollten!
Und denken Sie daran: Haben Sie Ihre Verordnung erst mal abgegeben, ist Ihr Verhandlungsspielraum deutlich geschwächt oder sogar verloren!
Deshalb erst Angebote für die Zusatzausstattung einholen und dann die Verordnung abgeben. Lassen Sie sich das Angebot schriftlich geben, damit Sie hinterher was in der Hand haben.
In der Praxis ist es meist so, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse Sie zwingt, bei einem Sanitätshändler „einzukaufen“, der mit Ihrer Krankenkasse einen Vertrag hat. Sie haben dann u.U. keine Möglichkeit den Händler Ihres Vertrauens frei zu wählen und mit Ihrer Hilfsmittelversorgung zu beauftragen.
Entsprechend schlecht bestellt ist es in solchen Fällen natürlich auch um Ihre Möglichkeiten bei Preisverhandlungen.