4.) Bearbeitungsfristen

Vorbemerkung:

Bei den folgenden Ausführungen bitten wir zu beachten, dass wir keine Experten für Rechtsfragen sind. Bitte beachten Sie deshalb unseren Haftungsausschluss in der rechten Spalte weiter unten. Bevor Sie Hilfsmittel selbst bezahlen oder sonstige rechtliche Schritte erwägen, sollten Sie unbedingt Fachleute zurate ziehen.

Fristen bei Anträgen auf Hilfsmittel

Haben Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen einen Antrag auf Kostenübernahme für ein bestimmtes Hilfsmittel gestellt, muss dieser Antrag in einer vom Gesetzgeber festgelegten Frist bearbeitet und beschieden werden. Im SGB, §13 Abs. 3a wird diese Frist wie folgt geregelt:

SGB 5, §13 Abs. 3a
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten.
Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. […] Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 (Anmerkung RSC: Satz 4 bezieht sich auf Zahnbehandlungen) nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. […]

  • Falls der MDK (oder andere Gutachter) nicht eingeschaltet ist, muss ein Antrag innerhalb von 3 Wochen entschieden sein.
  • Ist MDK (oder andere Gutachter) eingeschaltet, muss Antrag innerhalb von 5 Wochen entschieden sein.

Das heißt, Sie müssen spätestens nach 5 Wochen einen Bescheid über ihren Antrag erhalten haben.

Lässt Ihre Krankenkasse diese Frist ohne hinreichenden Grund verstreichen, muss sie dem Antrag stattgeben und die Kosten für evtl. selbst bezahlte Hilfsmittel ersetzen.

Fristen bei Widersprüchen

Nun kommt der Pferdefuß:

Der Gesetzgeber hat es den Kostenträgern sehr einfach gemacht, die oben genannten Fristen zu umgehen. Dazu lehnt der Kostenträger den Antrag einfach fristgerecht ab und nötigt Sie Widerspruch einzulegen. Für Widerspruchsverfahren hat der Gesetzgeber keinerlei Fristen geregelt.

Die in §13 SGB geregelten Fristen sind also bloße Augenwischerei!

Leider kann man nicht selten beobachten, dass Kostenträger versuchen, durch Verschleppung der Widerspruchsverfahren den Antragsteller mürbe zu machen und ihn so dazu zu bewegen, seinen Antrag aufzugeben.

Und nun?

Nun könnte man ja denken, dass man den vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg der gerichtlichen Klärung beschreiten könnte, um seine Hilfsmittelversorgung doch noch zu verwirklichen.
Formal besteht die Möglichkeit vor dem Sozialgericht zu klagen, praktisch ist diese Möglichkeit durch die skandalös langen Wartezeiten von bis zu 3 Jahren aber verbaut. Hilfsmittel beantragt man, weil man sie aktuell benötigt und weil sie einer Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes entgegen wirken sollen. Da hilft es einem wenig, 3 Jahre später evtl. Recht zu bekommen.

Bleibt die Möglichkeit der Untätigkeitsklage. Sobald wir dazu mehr wissen, werden wir uns hier wieder zu Wort melden.